Einwohnermeldeamt
Wir bestätigen Führerscheinanträge und beantragen für Sie Führungszeugnisse und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz in Bonn.
Hauptaufgabe der Meldebehörden ist die Führung des Melderegisters.
Hier sind sämtliche Personendaten der Maxhütter Bürger erfasst, werden fortgeführt und nach den gesetzlichen Bestimmung verarbeitet.
Bei einem Zuzug ins Stadtgebiet ist nach dem Bayerischen Meldegesetz eine Anmeldung erforderlich.
Diese Anmeldung ist persönlich vorzunehmen.
Eine Vertretung hierbei, beispielsweise durch Vollmacht, ist nicht möglich.
Da es im Alltag oftmals schwierig ist, während der Öffnungszeiten vorzusprechen, vereinbaren wir auch gerne Termine außerhalb der Öffnungszeiten – kontaktieren Sie uns!
Wer im Stadtgebiet umzieht, hat sich nach dem Bayerischen Meldegesetz umzumelden.
Hierzu ist eine Ummeldung vorzunehmen.
Auch hierbei ist ein persönliches Erscheinen Pflicht.
Vorzulegende Unterlagen:
gültiger Personalausweis/Reisepass/ggf. Kinderreisepass - wenn vorhanden - Stammbuch der Familie.
Seit der Änderung des Meldegesetzes ist die Abmeldung grundsätzlich entfallen.
In besonderen Fällen, z. B. wenn eine Nebenwohnung ersatzlos aufgegeben wird oder wenn ein Wegzug ins Ausland erfolgt, ist eine Abmeldung nach wie vor zwingend erforderlich.
Umzugsstress – das haben Sie zu erledigen:
Neben der Anmeldung bei der Meldebehörde dürfen Sie Folgendes nicht vergessen:
• Arbeitgeber informieren
• bestehende Abonnements (Zeitungen, Zeitschriften, Clubmitgliedschaften) ändern
• Auto umschreiben (Landratsamt Schwandorf, Zulassungsstelle, Tel. 09431/4710, Wackersdorfer Straße 80, 92421 Schwandorf))
• Banken/Kreditanstalten verständigen
• den neuen (!) Briefkasten beschriften
• dem Finanzamt die neue Anschrift mitteilen
• Freunde und Bekannte verständigen
• GEZ (Gebühreneinzugszentrale) ändern (Änderungsformulare sind hier erhältlich)
• Informationen über Entsorgung, Recycling, Sonder-/Sperrmüllabholungen
• Müllabfuhrtermine, Recyclingsäcke (Termine sind hier erhältlich)
• Mülltonnen an-/ab-/ummelden als Hauseigentümer (Formulare sind hier erhältlich)
• Kindergarten/Kindertagesstätten die Adressänderung mitteilen
• neue und auch alte Nachbarn verständigen
• Nachsendeantrag stellen (Filiale der Deutschen Post AG in der Bahnhofstraße)
• Personalausweise/Reisepässe aktualisieren lassen
• Den Schulen die Adressänderung mitteilen
• Strom, Gas, Wasser – die jeweiligen Anbieter verständigen
• dem Telefon- und Handyanbieter die neue Anschrift mitteilen
• Urlaub, evtl. Sonderurlaub für den Umzugstag!
• bestehende Mitgliedschaften in Vereinen, Clubs, Fitnessstudios usw. ändern
• Versicherungen ändern (Hausrat-, Haftpflicht-, Rechtsschutz, Krankenversicherungen)
Sollten Sie Fragen rund um den Bereich Meldewesen haben kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter!
Ordnungsamt, Standesamt, Einwohnermeldeamt
Einwohnermeldeamt
Regensburger Straße 18
93142 Maxhütte-Haidhof
Achtung - Keine Ausstellung von Lohnsteuerkarten mehr ab 2011!
Ab dem Jahr 2011 wird keine Lohnsteuerkarte mehr versandt.
Sie soll ab dem Jahr 2012 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Ihre Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen Eintragungen (z.B. Freibeträge) werden ohne weiteren Antrag auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde gelegt.
Benötigen Sie während des Jahres 2010 eine Lohnsteuerkarte, wird diese noch von der Gemeinde ausgestellt.
Bitte beachten Sie:
Sie sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu Ihren Gunsten abweichen, z. B. Eintragung der Steuerklasse I ab 2011, weil die Ehe in 2010 aufgelöst wurde und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III weggefallen ist. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt.
Auch wenn sich ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (z. B. geringere
Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines
Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen
Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung
des Freibetrags können Sie beim Finanzamt beantragen.
Ab dem Jahr 2012 müssen sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt
stattdessen eine Ersatzbescheinigung aus.
Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Das Wichtigste in Kürze:
Wer führt künftig Änderungen durch?
Ab dem Jahr 2011 wechselt die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
(z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen)
von den Meldebehörden auf die Finanzämter.
Die Finanzämter werden bereits im Jahr 2010 zuständig, falls die Änderungen den Lohnsteuerabzug 2011 betreffen.
Für Änderungen der Meldedaten an sich (z. B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder Austritt) sind
weiterhin die Gemeinden zuständig.
Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer?
Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der
Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für Ihren Arbeitgeber bereitgestellt und künftig
als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet. Für das neue Verfahren
müssen Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Ihrem Arbeitgeber Ihr Geburtsdatum
und Ihre IdNr. mitteilen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen müssen Sie Ihrem Arbeitgeber
mitteilen, dass / ob er der Hauptarbeitgeber ist.
Hat Ihr Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereits vor. Bei einem Arbeitgeberwechsel im Jahr 2011 muss der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte vom alten Arbeitgeber anfordern und beim neuen Arbeitgeber einreichen.
Werden neue Daten erhoben und sind meine Daten geschützt?
Bei dem neuen elektronischen Verfahren werden keine zusätzlichen persönlichen Daten erhoben. Lediglich die Organisation der Übermittlung Ihrer bereits in den Melderegistern und bei den Finanzämtern gespeicherten Daten wird sich ändern. Der Schutz Ihrer Daten ist gewährleistet!
Die Verwendung Ihrer Daten unterliegt strengen Zweckbindungsvorschriften.
Wem werden meine Daten zur Verfügung gestellt?
Nur Ihre aktuellen Arbeitgeber sind zum Abruf der ELStAM berechtigt. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entfällt diese Berechtigung. Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, dass nur von Ihnen konkret benannte Arbeitgeber Ihre ELStAM anfragen und abrufen, oder aber, dass von Ihnen konkret benannte Arbeitgeber vom Abruf Ihrer ELStAM ausgeschlossen werden (Positivliste / Teilsperrung / Vollsperrung).
Kann Ihr Arbeitgeber auf Grund einer Sperrung keine Daten abrufen, ist er verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach Steuerklasse VI zu besteuern.
Wie erhalte ich Auskunft über meine gespeicherten Daten?
Welche ELStAM zur Übermittlung gespeichert sind und welcher Arbeitgeber diese in den letzten zwei Jahren abgerufen hat, können Sie ab dem Einsatz des elektronischen Verfahrens jederzeit über das ElsterOnline-Portal https://www.elsteronline.de/eportal/ einsehen.
Dazu ist eine Authentifizierung unter Verwendung der IdNr im ElsterOnline-Portal notwendig.
Darüber hinaus ist das für Sie zuständige Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte zu Ihren
gespeicherten ELStAM.
Weitere Informationen finden Sie unter www.elster.de.
Die zuständige Behörde im Bereich Schwerbehindertenrecht ist das
Region Oberpfalz (Versorgungsamt)
Landshuter Str. 55
93053 Regensburg
