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Zusatzinformationen
31.01.2019

Zulassung des Volksbegehrens »Artenvielfalt & Naturschönheit in Bayern«

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 13. November 2018 Nr. A1-1365-2-11 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 46 vom 16. November 2018), berichtigt mit Bekanntmachung vom 30. November 2018
(Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 49 vom 7. Dezember 2018).

Hier können Sie den Eintragungsschein für die Eintragung beantragen, falls Sie nicht während der Eintragungszeiten zu uns kommen können:

Eintragungsschein für das Volksbegehren «Rettet die Bienen« vom 31.01.2019 bis 13.02.2019

Die Beantragung eines Eintragungsscheines mit Briefzustellung ist noch möglich bis 8.02.2019 08:00 Uhr, bei Selbstabholung im Wahlamt zusätzlich bis 11.02.2019 10:00 Uhr.

Aktuelle Zahlen des Volksbegehrens

Hier können sie die aktuellen Zahlen der Eintragungen aus den Rathäusern einsehen (wird täglich aktualisiert):  https://volksbegehren-artenvielfalt.de/rathausmeldungen/

Eintragungszeiten

Die Eintragungslisten für das Volksbegehren „Rettet die Bienen!“ liegen während des Eintragungszeitraums (vom 31. Januar bis 13. Februar 2019) im Rathaus Maxhütte-Haidhof, Zimmer Nummer 3 (barrierefrei), aus.

Die Möglichkeit zur Eintragung besteht zu folgenden Zeiten:

Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Dienstag von 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr und Donnerstag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 
Eine Abendauslegung bis 20.00 Uhr findet am Donnerstag, 7. Februar 2019 im Rathaus, Zimmer Nummer 3 (barrierefrei) statt.

Zusätzliche Eintragungsmöglichkeiten bestehen am Sonntag, 10. Februar 2019 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Rathaus Maxhütte-Haidhof, im St. Clemenshaus Leonberg, im Dorfhaus Pirkensee und im Pfarrheim Rappenbügl.

Für die Eintragung ist ein gültiger Personalausweis, Reisepass oder Eintragungsschein vorzulegen.


Informationen:

I.

Am 5. Oktober 2018 wurde beim Bayerischen Staatsministerium des Innern und für Integration die Zulassung des Volksbegehrens

„Artenvielfalt & Naturschönheit in Bayern“ (Kurzbezeichnung: „Rettet die Bienen!“)

beantragt.

Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat dem Zulassungs-antrag stattgegeben und macht den Gegenstand des Volksbegehrens nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Landeswahlgesetzes, § 88 Abs. 1 Nr. 1 der Landeswahlordnung bekannt:


II.

„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern


§ 1

Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes

Das Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVBl. S. 48) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Art. 1 werden folgende Art. 1a und 1b eingefügt:

„Art. 1a

Artenvielfalt

1 Über § 1 Abs. 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich der Freistaat Bayern zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der Artenvielfalt in Flora und Fauna darauf hinzuwirken, deren Lebensräume zu erhalten und zu verbessern, um einen weiteren Verlust von Biodiversität zu verhindern.
2 Ziel ist, die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Landes nach und nach, bis 2025 mindestens 20 % und bis 2030 mindestens 30 %, gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) in der jeweils geltenden Fassung zu bewirt-schaften.
zu 3) Staatliche Flächen sind bereits ab 2020 gemäß diesen Vorgaben zu bewirtschaften.


Art. 1b

Naturschutz als Aufgabe für Erziehung (zu § 2 Abs. 6 BNatSchG)

1 Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden bei der pädagogischen Aus- und Fortbildung, in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt.
2 Insbesondere sind die Folgen des Stickstoffeintrages, die Auswirkungen von Schlaggrößen, die Bedeutung der Fruchtfolge-Entscheidungen und die Auswirkungen des Pestizideinsatzes und weiterer produktionsintegrierter Maßnahmen auf den Artenreichtum und das Bodenleben darzustellen.“

Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„ zu 2) Die Forstwirtschaft hat die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern und die sonstigen für sie geltenden Regelungen zu beachten, wobei im Staatswald das vorrangige Ziel zu verfolgen ist, die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten oder zu erreichen.“
b) Folgende Abs. 4 und 5 werden angefügt:

„(4) 1Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist es verboten

1. Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln,

2. den Grundwasserstand in Nass- und Feuchtgrünland sowie -brachen abzusenken, davon unberührt bleiben bestehende Absenkungs- und Drainagemaßnahmen,

3. Feldgehölze, Hecken, Säume, Baumreihen, Lesesteinhaufen, Natursteinmauern, natürliche Totholzansammlungen, Feldraine und Klein-gewässer als naturbetonte Strukturelemente der Feldflur zu beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung ist jede Schädigung oder Minderung der Substanz dieser Elemente, insbesondere das Unter-pflügen oder Verfüllen; unberührt von diesem Verbot bleiben gewerbliche Anpflanzungen im Rahmen des Gartenbaus,

4. Dauergrünlandpflegemaßnahmen durch umbrechende Verfahren wie Pflügen oder umbruchlose Verfahren wie Drill-, Schlitz- oder Übersaat auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die als gesetzliche Biotope nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG sowie nach Art. 23 Abs. 1 eingestuft sind, durchzuführen,

5. bei der Mahd auf Grünlandflächen ab 1 Hektar von außen nach innen zu mähen, davon unberührt bleibt stark hängiges Gelände,

6. ab dem Jahr 2020 auf 10 % der Grünlandflächen der Landesfläche Bayerns die erste Mahd vor dem 15. Juni durchzuführen,

7. ab dem Jahr 2020 Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen und

8. ab dem 1. Januar 2022 auf Dauergrünlandflächen flächenhaft Pflanzenschutzmittel einzusetzen.

2 Dauergrünland im Sinn dieses Gesetzes sind alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen.
3 Nicht auf Dauer angelegte Ackerfutterflächen sind kein Dauergrünland im Sinn dieses Gesetzes.

(5)
1 Von dem Verbot des Abs. 4 Nr. 1 sind auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden.
2 Von den Verboten des Abs. 4 Nrn. 2 bis 4 können auf Antrag Ausnahmen zuge-lassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen oder ersetzt werden. 3Für die punktuelle Beseitigung giftiger, invasiver oder bei vermehrtem Auftreten für die Grünlandnutzung problematischen Pflanzenar-ten können von dem Verbot des Abs. 4 Nr. 8 auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.“

3. Nach Art. 3 wird folgender Art. 3a eingefügt:
„Art. 3a
Bericht zur Lage der Natur (zu § 6 BNatSchG)
1 Die Oberste Naturschutzbehörde ist verpflichtet, dem Landtag und der Öf-fentlichkeit in jeder Legislaturperiode auf der Basis ausgewählter Indikatoren über den Status und die Entwicklung der biologischen Vielfalt in Bayern zu be-richten (Bericht zur Lage der Natur).
2 Einmal jährlich ist dem Landtag und der Öffentlichkeit ein Statusbericht zu den ökologisch genutzten Landwirtschafts-flächen im Sinn des Art. 1a vorzulegen.“

4. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 7
Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzzahlungen“

b) Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:
1 Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des § 15 BNatSchG sollen im Sinn der Artenvielfalt festgelegt werden, wobei insbesondere auch auf die Förderung alter Kultursorten geachtet werden soll.“

c) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.

5. Nach Art. 11 wird folgender Art. 11a eingefügt:
„Art. 11a
Himmelstrahler und Beleuchtungsanlagen
1 Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich sind zu vermeiden.
2 Himmelstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig.
3 Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden.
4 Beleuchtungen in unmittelbarer Nähe von geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen sind nur in Ausnahmefällen von der zuständigen Behörde oder mit deren Einvernehmen zu genehmigen.“

6. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nrn. 3 bis 5 werden angefügt:
„3. entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinn von § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be- und Entwässerungsgräben im Sinn von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen),
4. Bodensenken im Außenbereich im Sinn des § 35 des Baugesetzbuches zu verfüllen,
5. Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen zu beseitigen, beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen.“

7. Art. 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art. 19
Biotopverbund, Biotopvernetzung, Arten und Biotopschutzprogramm“
b) Dem Wortlaut wird folgender Abs. 1 vorangestellt:
„(1) Der Freistaat Bayern schafft ein Netz räumlich oder funktional ver-bundener Biotope (Biotopverbund), das bis zum Jahr 2023 mindestens 10 % Offenland und bis zum Jahr 2027 mindestens 13 % Offenland der Landesfläche umfasst.“
c) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2.
d) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Die Oberste Naturschutzbehörde soll dem Landtag und der Öffentlichkeit jährlich einen Statusbericht über den Biotopverbund vorlegen.“

8. Art. 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nrn. 6 und 7 werden angefügt:
„6. Extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern (Streuobstbestände) mit Ausnahme von Bäumen, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind und
7. arten- und strukturreiches Dauergrünland.“


9. Nach Art. 23 wird folgender Art. 23a eingefügt:
„Art. 23a
Verbot von Pestiziden
1 Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung ist in Naturschutzgebieten, in gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen und in gesetzlich geschützten Biotopen außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen verboten.
Die Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks der in Satz 1 genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist.
Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.“

§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.
Begründung:
Gegenwärtig wird in Bayern ein dramatischer Artenverlust verschiedenster Grup-pen von Tieren und Pflanzen festgestellt.
Gerade der drastische Rückgang der Artenvielfalt bei den Insekten, insbesondere den Bienen und Schmetterlingen, den Amphibien, den Reptilien, den Fischen, den Vögeln und den Wildkräutern ist durch einschlägige Untersuchungen eindeutig nachgewiesen. Ursächlich hierfür sind der übermäßige Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden sowie die strukturelle Verarmung der Landschaft.
Jede verlorene Art und jeder gestörte Lebensraum ist nicht nur ein Verlust an Sta-bilität des natürlichen Lebensgefüges, sondern auch ein Verlust an Schönheit der bayerischen Heimat und eine Beeinträchtigung der Lebensqualität der Menschen.
Das Volksbegehren „Rettet die Bienen“, leistet durch die Verbesserung und Ergänzung des Bayerischen Naturschutzgesetzes einen wirksamen Beitrag zu Erhalt und Stärkung unseres Artenreichtums (einschließlich des Bodenlebens) im Freistaat Bayern.
Dabei stehen die Bienen stellvertretend für tausende von bedrohten Arten. In einer Landschaft, in der Wildbienen zu Hause sind, fühlen sich auch Rebhuhn, Feldhase und Ameisenbläuling wohl, Kammmolch, Ringelnatter und Bachforelle profitieren ebenfalls von reduziertem Pestizid und Düngereinsatz und wertvollen Landschaftselementen.

Zu den einzelnen Regelungen:
Zu § 1 Nr. 1
Die Vorschrift ergänzt die Zielkonkretisierung in § 1 Abs. 2 bis 6 BNatSchG. Ziel des Gesetzesentwurfes ist es, dem Artenverlust, insbesondere dem Rückgang der Bienen und Schmetterlingen, entgegenzuwirken. Hierzu wird mit dem neuen Art. 1a das Ziel statuiert, die Artenvielfalt in Flora und Fauna zu erhalten und zu verbessern. Der ökologische Landbau ist schonender für die Artenvielfalt, weshalb das Ziel festgelegt wird, diesen stetig auszubauen, wobei bis zum Jahr 2025 mindestens 20 %, bis 2030 mindestens 30 % der landwirtschaftlichen Flächen gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäi-schen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologi-schen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) in der jeweils gültigen Fassung bewirtschaftet werden sollen. Da dem Staat in seinem Handeln eine besondere Verpflichtung gegenüber der Natur zukommt, sind staatliche Flächen bereits ab dem Jahr 2020 nach diesen Grundsätzen zu bewirtschaften.
Die Ausbildung stellt die Grundlage dar, den Menschen zu lehren verantwortlich mit der Natur nachhaltig umzugehen. Art. 1b legt deswegen fest, dass die für Artenreichtum und Bodenleben entscheidenden Faktoren wie Pestizidausbringung, Stickstoffeintrag, Schlaggrößen und Fruchtfolge bereits möglichst im Rahmen der Ausbildung berücksichtigt werden.

Zu § 1 Nr. 2
§ 1 Nr. 2 a)
Die Neufassung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 soll zunächst auch für den Staatswald das Ziel festlegen, die biologische Vielfalt zu erhalten und wo nötig wieder herzustellen.

§ 1 Nr. 2 b) des Gesetzesentwurfs enthält die Kernregelung des Gesetzesvorhabens. Da die Landwirtschaft 54 % der Grundfläche Deutschlands in Anspruch nimmt und in Bayern ca. 3,15 Millionen Hektar der Landesfläche landwirtschaftlich genutzt werden, kommt ihr eine besondere Rolle für den Erhalt der Artenvielfalt zu, die durch den neuen Art. 3 Abs. 4 und 5 geregelt wird, wie es auch bereits in anderen Bundesländern geregelt ist, vgl. § 4 Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen.
Die Regelung in Abs. 4 Nr. 1 bezweckt die Erhaltung des Dauergrünlands in Bayern, das von 1979 bis 2013 kontinuierlich zurückgegangen ist (Quelle: Bayerischer Agrarbericht 2016). Mit der in dieser Vorschrift bezweckten Erhaltung des Dauergrünlands sollen Lebensräume für bestimmte Tiere und Pflanzen und damit auch die Biodiversität gesichert werden. Eine Ackernutzung auf Grünlandstandorten führt zu irreversiblen Schäden für diese bestimmten Lebensräume. Darüber hinaus kann es zur Beeinträchtigung und Umgestaltung historisch gewachsener Kulturlandschaften kommen. Zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und von Stoffeinträgen in die Gewässer sowie aufgrund der vielfältigen Funktionen des Grünlandes für die Biodiversität und den Landschaftsschutz soll das in Rede ste-hende Verbot dazu beitragen, Dauergrünland in Bayern zu erhalten.

Mit der Regelung in Abs. 4 Nr. 2 soll erreicht werden, dass aus Sicht des Natur-schutzes wertvolle Feuchtgrünlandflächen durch Trockenlegen nicht mehr verloren gehen. Durch die Absenkung des Grundwasserstands werden feuchte Bereiche mit der Folge trocken gelegt, dass für zahlreiche Arten wertvolle Standorte verloren gehen. Zum Erhalt dieser Flächen sollen keine weiteren Grundwasserstands-absenkungen erfolgen. Vorhandene Einrichtungen können unterhalten werden.
In Abs. 4 Nr. 3 geht es z. B. um den Schutz von Feldgehölzen, Hecken, Säumen, Baumreihen, Lesesteinhaufen, Natursteinmauern, natürliche Totholzansammlungen, Feldrainen und Kleingewässern als naturbetonte Strukturelemente der Feldlur. Ziel dieser Regelung ist es, diese Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen, die im Einwirkungsbereich landwirtschaftlicher Nutzungstätigkeiten lie-gen, nicht zu beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung stellt jede Schädigung oder Minderung der Substanz (Fläche, Vegetationsbestand) dar, z. B. durch Pflügen bis in den Wurzelbereich oder durch Einebnung bzw. Verfüllung. Die Erhaltung dieser die Landschaft strukturell bereichernden Elemente dient der Artenvielfalt und da-mit der Biodiversität. Von Baumschulen kultivierte Feldgehölze und Hecken, die der Anzucht und dem späteren Wiederverkauf dienen, sind keine naturbetonten Strukturelemente der Feldflur im Sinne der Nr. 3.
Mit Abs. 4 Nr. 4 soll einer qualitativen Verschlechterung hochwertiger Grünlandflächen durch Pflegeumbruch entgegengewirkt werden. Pflegeumbrüche mit anschließender Nachsaat (Grünlanderneuerung, die auch umbruchlose Schlitz-, Übersaat- und Drillverfahren umfasst) auf vegetationskundlich wertvollen, dem gesetzlichen Schutz nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach Art. 23 Abs. 1 unterliegenden Grünlandflächen (insbesondere Nass- und Feuchtgrünland sowie Magerwiesen und -weiden) führen unmittelbar zu einer starken Verarmung des Arteninventars und damit zu einer drastischen Abnahme des Naturschutzwertes.
Abs. 4 Nr. 5 hat zum Ziel, die bei der Grünlandmahd auftretenden, mahdbedingten Tierverluste wirkungsvoll zu verringern. Durch das weithin geläufige Mähen von außen nach innen ergeben sich erhebliche Verluste an Tieren. Im Verlauf des Mähvorgangs sammeln sich weniger mobile Bodenbrüter und Säugetiere nach und nach in dem immer kleiner werdenden ungemähten Bereich und fallendort schlussendlich dem Mähwerk zum Opfer. Diese Tierverluste sind vermeidbar, in-dem die Flächen umgekehrt von innen nach außen oder von einer Seite aus ge-mäht werden, und die Tiere so an die Wiesenränder gelangen und sich in unge-nutzte Randstreifen flüchten können. Da in hängigem Gelände aufgrund der mit dem Schleppereinsatz verbundenen Kippgefahr grundsätzlich nur von außen nach innen gemäht werden kann, gilt für solches Gelände mit mindestens 10 % Gefälle das Verbot nicht.
Abs. 4 Nr. 6 hat das Ziel sicherzustellen, dass zum Einen zumindest auf Teilflä-chen immer ausreichend Blüten als Futtergrundlage für Insekten vorhanden sind. Zum Anderen muss, um die Artenvielfalt der Pflanzen dauerhaft zu erhalten, eine ausreichende Zahl an Pflanzen ausreifen, was nicht erreicht wird kann, wenn die Gesamtfläche zu früh abgemäht wird. Durch das Verbot, auf 10 % der Grünlandflächen die erste Mahd nicht vor dem 15. Juni eines Jahres durchzuführen, kann dies erreicht werden.
Abs. 4 Nr. 7 sieht vor, dass Grünlandflächen ab dem 15. März nicht mehr gewalzt werden können. Dies verschafft den Bodenbrütern ein ausreichendes Zeitfenster bis zur ersten Mahd, in dem ihre Gelege ungestört bleiben.
Das Verbot des flächenhaften Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf Dauer-grünland gem. Abs. 4 Nr. 8 stellt sicher, dass sich auf diesen Flächen eine Vielfalt von Pflanzen entwickeln kann. Eine chemische Unkrautbekämpfung zur Sanierung des Pflanzenbestandes ist der Biodiversität abträglich.
Die Regelung des Abs. 5 Satz 1 lässt auf Antrag (z. B. aus betriebswirtschaftlichen Gründen) eine Ausnahme in Bezug auf das Verbot, Dauergrünland und Dauer-grünlandbrachen umzuwandeln (Abs. 4 Nr. 1), bei entsprechendem Ausgleich zu (gebundene Entscheidung). Dieser hat funktional zu erfolgen; hier muss folglich „Ersatz-Dauergrünland“ geschaffen werden. Satz 2 statuiert eine antragsgebun-dene Ausnahmemöglichkeit hinsichtlich des Abs. 4 Nrn. 2 bis 4, deren Erteilung im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Voraussetzung ist die Realkompensati-on in Form von Ausgleich oder Ersatz im betroffenen Naturraum.

Zu § 1 Nr. 3
In Art. 3a wird eine Berichtspflicht gegenüber dem Landtag und der Öffentlichkeit zu Zustand und Entwicklung der biologischen Vielfalt in Bayern gesetzlich verankert. Zudem soll dem Landtag und der Öffentlichkeit jährlich ein Statusbericht zu der Entwicklung der ökologisch genutzten Landwirtschaftsflächen im Sinne des Art. 1a vorgelegt werden.

Zu § 1 Nr. 4
In Art. 7 wird mit aufgenommen, auch die im Rahmen des Naturschutzrechts vorgesehenen Ausgleichmaßnahmen im Sinne der Artenvielfalt auszuführen, wobei gerade auch alte Kultursorten gefördert werden sollen.

Zu § 1 Nr. 5
Lichtverschmutzung ist sowohl schädlich für die Umwelt als auch für den Menschen selbst. Viele Insekten werden durch unnötiges Streulicht und ungünstige Wellenlängen angelockt und verenden, wodurch einerseits vielen Tieren die Nahrungsgrundlage entzogen wird und andererseits weniger Insekten zur Bestäubung von Pflanzen zur Verfügung stehen. Zugvögel sind durch die Vielzahl an Lichtquellen oft nicht in der Lage ohne Umwege an ihr Ziel zu gelangen. Auch Pflanzen leiden unter Lichtverschmutzung; nicht selten führt Lichtverschmutzung zu Krankheiten oder Tod des Baumes. Dieses Problem wurde auch in anderen Bundesländern bereits aufgegriffen und geregelt, vgl. § 21 Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft vom 23. Juni 2015 und nunmehr auch in Bayern.

Zu § 1 Nr. 6
Neu ist die landesweite, gesetzliche Unterschutzstellung der in dieser Vorschrift aufgeführten Gewässerrandstreifen, Bodensenken und Alleen aufgrund ihrer Be-deutung als Lebensstätten für die Arten und dem Austausch zwischen den Popu-lationen.
Alleen sind beidseitig an Straßen oder Wegen (Verkehrsflächen) auf einer Länge von grundsätzlich mindestens 100 m parallel verlaufende Baumreihen meist einer Baumart. Die einzelnen Bäume haben untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der Regel das gleiche Alter (vgl. dazu auch Erlass des Ministeriums für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2008 über die Definition des Begriffs „Allee“).
Bodensenken im Sinne des Gesetzes sind natürlich entstandene oder angelegte Mulden in der Feldflur. Dies lehnt sich an bereits bestehende Regelungen in ande-ren Bundesländern an, vgl. zu den Gewässerrandstreifen § 9 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010, zu Alleen § 41 Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2000.

Zu § 1 Nr. 7
Dem Biotopverbund kommt für den Schutz und die Sicherung der heimischen Tier- und Pflanzenarten, für die Erhaltung und Entwicklung funktionsfähiger ökologi-scher Wechselbeziehungen und für die Verbesserung des Zusammenhangs des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 entsprechend eine enorme Bedeutung zu. Der Biotopverbund ermöglicht zugleich Ausweich- und Wanderungsbewegungen von Populationen klimasensibler Arten, die infolge des erwarteten Klimawandels notwendig sind. Laut Bundesgesetz sollen mindestens 10 % der Landesfläche für einen Biotopverbund bereitgestellt werden (§ 20 Abs. 1 BNatSchG). Diese quantitative Vorgabe stellt nach vorliegenden Erkenntnissen den Minimalwert für den Aufbau eines Biotopverbundsystems dar. So bezifferte die LANA (Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz) bereits in ihren 1991 verabschiedeten „Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ den Flächenbedarf für ein ökologisches Verbundsystem auf 10 bis 15 % der Landesfläche. Ebenso sehen der Entwurf des umweltpolitischen Schwerpunktprogramms des BMU aus dem Jahre 1998 (S. 54) wie auch der Sachverständigenrat für Um-weltfragen (SRU) die Notwendigkeit, 10 bis 15 % der nicht besiedelten Fläche als ökologische Vorrangflächen zum Aufbau eines Biotopverbundes zu sichern. Damit wird die große Bedeutung zum Ausdruck gebracht, die ein kohärentes Biotopverbundsystem für die Erhaltung der noch vorhandenen biologischen Vielfalt hat. Kernflächen werden in der Regel Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten und Biosphärenreservaten (oder Teilen dieser Gebiete) entsprechen, wenn und soweit sie zur Erreichung der Ziele des Biotopverbundes geeignet sind. Zwischen den Kernflächen sollen Verbindungsflächen räumlich vermitteln: Sie dienen in erster Linie dem Austausch zwischen den Populationen und sollen Wiederbesiedlungen ermöglichen. Es ist nicht erforderlich, dass eine Verbindungsfläche den gesamten Raum zwischen zwei Biotopen einnimmt; bei Vorliegen einer entsprechenden funktionalen Beziehung kommen auch sog. Trittsteinbiotope in Betracht. Verbindungselemente bestehen aus flächenhaften, punkt- oder linienförmigen Landschaftsbestandteilen, wie Ge-hölzen, Feldrainen, einzelnen Bäumen, Tümpeln oder Bächen, Alleen und Gewässerrandstreifen, die vor allem für die Wanderung von Arten von Bedeutung sind.

Die Ursachen des Artenschwundes, der übermäßige Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie die strukturelle Verarmung der Landschaft kommen überwiegend im Offenland zum Tragen. Der gegenwärtige Rückgang der Biodiversität ist in seiner Dramatik deshalb hauptsächlich in landwirtschaftlich gepräg-ten sowie aquatischen Lebensräumen zu beobachten. Die gesetzlichen Regelungen zur Schaffung eines Biotopverbundes berücksichtigen dies bisher nicht ausreichend. Aufgrund dieser Erkenntnisse wird für Bayern ein Verbundanteil von 13 % im Offenland für erforderlich gehalten, weshalb der Anteil gem. Art. 19 Abs. 1 hierauf erhöht wird. Um den weiteren Verlust von Tier- und Pflanzenarten zu stoppen, ist eine rasche Stärkung des Biotopnetzes erforderlich, deshalb sieht der Entwurf einen Anteil von 10 % bis 2023 als Zwischenschritt vor.
In Art. 19 Abs. 3 wird eine Berichtspflicht über den Status des Biotopverbundes gegenüber dem Landtag und der Öffentlichkeit gesetzlich verankert.

Zu § 1 Nr. 8
In den gesetzlich geschützten Bereich der Biotope werden extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern (Streuobstbestände) mit Ausnahme von Bäumen, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude ent-fernt sind und arten- und strukturreiches Dauergrünland mitaufgenommen, da die-se als Lebensraum für die Artenvielfalt und damit für deren Erhalt äußerst wichtig sind.

Zu § 1 Nr. 9
Verboten wird - wie bereits in anderen Bundesländern, vgl. § 34 Gesetz des Lan-des Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft vom 23. Juni 2015 - der Einsatz von Mitteln, die unter den europarechtlichen Pestizidbegriff fallen, das sind nach der Richtlinie 2009/128/EG sowohl Pflanzenschutzmittel als auch Biozide, außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen in den genannten Schutzgebieten und -objekten. Zu den intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen im Sinne dieses Gesetzes gehören insbesondere Ackerbauflächen. Von diesem Verbot kann die Naturschutzbehörde nach Satz 2 eine Ausnahme erteilen.“

III.

Die Eintragungsfrist beginnt am Donnerstag, dem 31. Januar 2019 und endet am Mittwoch, dem 13. Februar 2019 (Art. 65 Abs. 1, 3 Sätze 1 und 2 LWG). Während dieser Zeit halten die Gemeinden Eintragungslisten zum Eintrag der Unterzeichnungserklärungen bereit; die Antragsteller des Volksbegehrens haben die Eintragungslisten den Landratsämtern und kreisfreien Gemeinden bis spätestens 16. Januar 2019 zuzuleiten (Art. 68 LWG, § 78 LWO). Die Gemeinden machen nach Empfang der Eintragungslisten bekannt, wann und wo Eintragungen für das Volksbegehren geleistet werden können (§ 79 Abs. 1 LWO). Nach dem Wunsch der Beauftragten sollen in allen Gemeinden Bayerns Eintragungslisten für das Volksbegehren aufgelegt werden.

Als Beauftragte des Volksbegehrens wurde Frau Agnes Becker, als ihr Stellvertreter Herr Bernhard Suttner (Anschrift jeweils: c/o ödp Landesgeschäftsstelle, Postfach 2165, 94011 Passau; Tel. 0851/9311-31; E-Mail: info@volksbegehren-artenvielfalt.de)
benannt (Art. 63 Abs. 2 LWG).

gez.
Günter Schuster, Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration


Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration