Umtauschpflicht von Führerscheinen
Stufenplan tritt ab sofort in Kraft: Mit Wirkung vom 19.03.2019 wurden die EU-Vorgaben zum Umtausch von „Papier“-und Kartenführerscheinen, welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, in der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt (Anlage 8e zur Fahrerlaubnisverordnung-FeV-).
Um Engpässe und erhöhte Wartezeiten bei den Fahrerlaubnisbehörden wegen der zu erwartenden Vielzahl an Umtauschanträgen zu vermeiden, wurde ein nach Geburtsjahr bzw. nach Ausstellungsdatum des Führerscheins gestaffelter Stufenplan vorgeschrieben.
1. „alte“ Führerscheine (grau und rosa) mit Ausstellungsdatum bis einschließlich 31.12.1998:
Geburtsjahr Fahrerlaubnisinhaber | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953-1958 | 19.01.2022 |
1959-1964 | 19.01.2023 |
1965-1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
2. EU-Kartenführerscheine ab Ausstellungsdatum 01.01.1999:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 bis 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Hinweis: Es gilt nicht das Erteilungsdatum!
Sie können das Ausstellungsdatum Ihrem jeweiligen Führerscheindokument entnehmen, bei Scheckkartenführerscheinen finden Sie dieses unter Nr. 4a (auf der Vorderseite). Sofern Ihr Kartenführerschein bereits ein Gültigkeitsdatum unter Nr. 4b (auf der Vorderseite) enthält, muss bereits vor Ablauf dieses Datums ein neuer Führerschein beantragt werden!
3. Unterlagen und Verfahren für den Führerscheinumtausch:
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Personalausweis, Reisepass oder sonstiges Ausweisdokument
- aktuelles biometrisches Passfoto
- aktueller Führerschein.
Zusätzlich können z. B: bei Lkw- Klassen weitere Unterlagen zur Verlängerung erforderlich sein (ärztliches und augenärztliches Gutachten).
Um einen Umtausch des Führerscheins zu beantragen, ist eine persönliche Vorsprache des Fahrerlaubnisinhabers bei der Führerscheinstelle notwendig. Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde des jeweiligen aktuellen Erstwohnsitzes.
Hinweis:
Wurde der alte (rosa oder graue) Führerschein nicht von der Behörde Ihres aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, dann können Sie eine sog. Karteikartenabschrift bei der Behörde beantragen, welche den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat. Sie können dadurch die Bearbeitungszeit verkürzen.
Die Kosten für den Umtausch betragen derzeit 24,00 €, mit Einführung des Direktversandes zukünftig 29,00 €.
Bei der Umschreibung des Führerscheindokuments bleiben die bisher erteilten Fahrerlaubnisklassen grundsätzlich erhalten. Die Gültigkeit des neu erstellten Führerscheindokuments beträgt 15 Jahre (nicht mehr unbefristet).
Wir weisen zusätzlich darauf hin, dass es schon jetzt bei der Benutzung alter Führerscheine (grau und rosa) zu Anerkennungsproblemen im Ausland kommen kann!
Für etwaige Rückfragen steht Ihnen die Führerscheinstelle am Landratsamt Schwandorf gerne zur Verfügung.
Öffnungszeiten der Führerscheinstelle in 92421 Schwandorf, Wackersdorfer Straße 80:
Montag und Donnerstag 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr und Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Sonderregelung: In den Monaten März, April und Mai zusätzlich jeden Donnerstag bis 17:30 Uhr geöffnet.
Telefon: 09431 471-70
Fax: 09431 471-135
Quelle: Landratsamt Schwandorf