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Zusatzinformationen

Bauleitpläne

Die Bauleitplanung ist gemäß Art. 28 des Grundgesetzes und Art. 83 der Bayerischen Verfassung Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Die grundlegenden Instrumente der Bauleitplanung sind zum einen die Flächennutzungspläne und zum anderen die Bebauungspläne, welche nach § 2 Abs. 1 BauGB von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen sind.

Dabei regelt der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und erste Stufe der Bauleitplanung die Grundzüge der Bodennutzung im Hinblick auf die zukünftig zu erwartende Gemeindeentwicklung. Er wird für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt und enthält nur behördenverbindliche Darstellungen.

Die zweite Stufe der Bauleitplanung, der Bebauungsplan wirkt als verbindlicher Bauleitplan. Er wird für Teilgebiete der Gemeindefläche aufgestellt und enthält detaillierte Darstellungen über die bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden. Die Darstellungen und Festsetzungen des Bebauungsplans sind allgemeinverbindlich, d. h. sie gelten gegenüber jedermann.