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Zusatzinformationen
16.11.2021

Umgehungsstraße: Einleitung des Raumordnungsverfahrens

Die Städte Burglengenfeld, Maxhütte-Haidhof und Teublitz haben einen Zweckverband zur Planung und Errichtung einer Umfahrungsstraße für das Städtedreieck gegründet. Die Umfahrungsstraße, für die es mehrere Trassenalternativen gibt, soll in Verlängerung der Ortsumfahrung Burglengenfeld an die Kreisstraße SAD 1 östlich von Teublitz anbinden. Ziel der Ortsumfahrung ist es, die Städte vom Durchgangsverkehr zu entlasten.

Aufgrund der Betroffenheit von mehreren Kommunen, des Umfangs des Eingriffs sowie der mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf unterschiedliche Belange ist das Vorhaben als erheblich überörtlich raumbedeutsam anzusehen. Gemäß Art. 24 Abs. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) ist das Vorhaben daher in einem Raumordnungsverfahren landesplanerisch zu überprüfen.

Die Regierung der Oberpfalz hat mit Schreiben vom 27.10.2021 das Raumordnungsverfahren eingeleitet.

Die Verfahrensunterlagen und das Einleitungsschreiben der Regierung der Oberpfalz vom 27.10.2021 liegen in der Zeit vom 09.11.2021 bis zum 08.12.2021 bei der Stadtverwaltung Maxhütte-Haidhof, Rathaus, Zi.-Nr. 7, zur Einsichtnahme für jedermann während der Geschäftsstunden bereit.

Die Unterlagen können unter der Internetadresse https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/service/landes_und_regionalplanung/raumordnungsverfahren/laufende_rov/index.html bei der Regierung der Oberpfalz auch in digitaler Form eingesehen werden.

Bis zum 23.12.2021 besteht Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Äußerung bevorzugt gegenüber

der Stadt Maxhütte-Haidhof, Regensburger Straße 18, 93142 Maxhütte-Haidhof E-Mail: info@maxhuette-haidhof.de oder der Regierung der Oberpfalz – Höhere Landesplanungsbehörde - 93039 Regensburg. Die Regierung der Oberpfalz bittet aus verfahrensökonomischen Gründen, die Stellungnahme möglichst an die folgende Funktionsadresse zu übermitteln: Landesplanung@reg-opf.bayern.de.

Bei der Verfassung der Stellungnahme wird ferner um Beachtung folgender Punkte gebeten:

− Das Raumordnungsverfahren behandelt die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung (einschließlich der raumbedeutsamen und überörtlichen Belange des Umweltschutzes) sowie die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft.

− Die Verfahrensbeteiligten sollen ihre Stellungnahmen im Rahmen der von Ihnen wahrzunehmenden Belange halten. Sie sollen die Forderungen und Auflagen kurzfassen und begründen.

− Detailfragen des Vorhabens sowie Enteignungs- und Entschädigungsfragen sind nicht Gegenstand des Verfahrens, sie bleiben nachfolgenden Zulassungsverfahren vorbehalten.

− Das Raumordnungsverfahren greift den im Einzelfall vorgeschriebenen besonderen Verwaltungsvorschriften nicht vor und ersetzt weder danach erforderliche öffentlichrechtliche Gestattungen (z.B. Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen, Planfeststellungen) noch privatrechtliche Zustimmungen und Vereinbarungen.

Hinweise:

− Die öffentliche Auslegung stellt keine formelle Beteiligung zur Wahrnehmung von Rechtspositionen einzelner Bürger dar (vgl. Art. 25 Abs. 4 Satz 2 BayLplG); die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt hierdurch unberührt. Eine Eingangsbestätigung (zur Wahrung von Rechten) ist daher nicht erforderlich und erfolgt nicht.

− Im Rahmen des Anhörungsverfahrens und der öffentlichen Auslegung abgegebene Stellungnahmen werden von der verfahrensführenden Behörde grundsätzlich nicht beantwortet, aber – so weit in ihnen überörtlich raumbedeutsame Gesichtspunkte vorgebracht werden – bei der landesplanerischen Beurteilung verwertet.

− In nachfolgenden Verwaltungsverfahren werden die vorgebrachten Äußerungen nicht verwertet, d.h. sie sind dort erneut vorzutragen.

− Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Äußerungen werden – so weit in ihnen überörtliche raumbedeutsame Gesichtspunkte vorgebracht werden – zum Zweck des Informationsaustausches i.d.R. in Kopie dem Vorhabenträger (bzw. im Falle einer direkten Zuleitung an die Regierung der Oberpfalz auch der betroffenen Kommune) zugeleitet. Sofern Bedenken gegen die Weiterleitung persönlicher Angaben bestehen, sind diese ausdrücklich geltend zu machen. In diesen Fällen erfolgt die Weiterleitung anonymisiert.


Quelle: Bekanntmachung, Stadt Maxhütte-Haidhof