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Zusatzinformationen

Hinweise für einen Kirchenaustritt

Bitte beachten Sie folgende Hinweise für einen Kirchenaustritt:

Kirchenaustritte über Online-Service-Portale können nicht nur zu hohen Kosten führen. Eine Bescheinigung dieser diversen Portale entfaltet zudem keinerlei öffentlich-rechtliche Wirksamkeit. 

Voraussetzungen

-          Ein Kirchenaustritt muss daher persönlich bei dem Standesamt des Haupt- oder Nebenwohnsitzes erfolgen.

-          Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

-          Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt erklärt werden.

-          Vertretung bei der Abgabe der Austrittserklärung ist zulässig. Der Vertreter hat seine Vertretungsmacht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen, die ausdrücklich zur Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss öffentlich von einem Notar beglaubigt sein.

Einen Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, muss mündlich durch persönliche Vorsprache am Standesamt des Haupt- oder Nebenwohnsitzes erfolgen.
Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen

Vertretung bei der Abgabe der Austrittserklärung ist zulässig. Der Vertreter hat seine Vertretungsmacht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen, die ausdrücklich zur Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss öffentlich von einem Notar beglaubigt sein.

Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder eine E-Mail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht entgegengenommen werden.

Der Kirchenaustritt eines Kindes ist altersabhängig. Ab dem 14. Lebensjahr kann ein Kind seinen Austritt selbst erklären. Ist das Kind unter 14 Jahre, bitten wir um Kontaktaufnahme.

Der Übertritt von einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zu einer anderen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft ist als Austritt und als Eintritt zu behandeln. Der Austritt erfolgt auch hier durch mündliche Erklärung beim Standesamt oder durch schriftliche Erklärung bei einem Notar in Deutschland. Der Eintritt in die neue Gemeinschaft richtet sich nach deren Satzung.

Erforderliche Unterlagen

Amtlicher Lichtbildausweis als Identitätsnachweis

Fristen/Dauer

Der auf dem Standesamt mündlich erklärte Austritt wird mit dem Tag der Erklärung wirksam.

Bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht und notarieller Unterschriftsbeglaubigung wird die Erklärung Wirksam mit Zugang beim Standesamt des Wohnsitzes.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam wird.

Wichtige Hinweise

Bei Abgabe Ihrer Austrittserklärung sind folgende Angaben freiwillig:

  • Taufort 

Über die Austrittserklärung wird eine beglaubigte Abschrift ausgestellt.

Gebühren

  • € 35,- für jede Einzelperson

Zahlungshinweise
Akzeptiert werden Zahlungen in bar und mit EC-Karte.

Rechtsgrundlage

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus, Bayer. Kirchensteuergesetz, Kostengesetz, Kostenverzeichnis


27.10.2022 
Quelle: Stadt Maxhütte-Haidhof, Simone Mbarki