Fragen und Antworten rund um die Kommunalwahl 2026
Wann müssen Wahlvorschläge eingereicht werden?
Parteien und Gruppierungen können ihre Wahlvorschläge einreichen, sobald hierfür die offizielle Aufforderung ergangen ist. Das muss zwischen dem 09. und 25. Dezember erfolgen. Die Bekanntmachung für die Stadt Maxhütte-Haidhof erfolgt am 9. Dezember 2025. Ab dann haben die Parteien und Gruppierungen bis zum 8. Januar 2026 um 18.00 Uhr Zeit.
Zur Abgabe der Vorschläge, ist es ratsam einen Termin mit den Wahlleitern im Rathaus zu vereinbaren. Diese prüfen alle Unterlagen bei der Entgegenahme. Fragen zu etwaigen Mängeln und deren Beseitigung können hier geklärt werden.
Am 9. Januar 2026 werden die eingereichten Wahlvorschläge bekanntgegeben.
Wann entscheiden die Wahlausschüsse über die Zulassung der Vorschläge?
Der Wahlausschuss tritt erstmals am 20. Januar 2026 zusammen und entscheidet über die Gültigkeit der Vorschläge. Wird eine Liste nicht zugelassen, kann bis zum 26. Januar 2026 um 18.00 Uhr Beschwerde beim Wahlleiter eingereicht werden. Tags darauf findet in solchen Fällen die zweite Sitzung des Wahlausschusses statt. Sollte der Ausschuss erneut negativ entscheiden, kann der Fall dem Beschwerdeausschuss der Regierung vorgelegt werden. Bis zum 2. Februar 2026 muss dort entschieden werden.
Spätestens am 3. Februar 2026 werden die zugelassenen Wahlvorschläge veröffentlicht, samt Namen aller Listenbewerberinnen und -bewerber.
Wer darf auf einer Liste kandidieren?
Alle EU-Bürgerinnen und -Bürger, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit drei Monaten einen Wohnsitz (Zweitwohnsitz ausreichend) in der Stadt Maxhütte-Haidhof haben bzw. sich hier für gewöhnlich aufhalten. Indirekt gilt ein berufliches Ausschlusskriterium, und zwar erstmals nicht mehr nur für leitende Beschäftigte, sondern für alle Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte der Stadtverwaltung. Sie können zwar kandidieren – dürfen aber im Falle ihrer Wahl das Ehrenamt nicht antreten. Ausgenommen sind Beschäftigte mit „überwiegend körperlicher Arbeit“.
Das sogenannte Amtsantrittshindernis, geregelt in der Bayerischen Gemeindeordnung, soll Interessenskonflikte vermeiden. Im Einzelfall entscheidet der Wahlausschuss.
Worin weichen diese Regelungen bei der Wahl des 1. Bürgermeisters ab?
Wer hauptamtliche/r 1. Bürgermeister/in werden möchte, muss über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen. Bei hauptamtlichen Posten spielt der Wohnsitz der Kandidierenden keine Rolle.
Für welche Listen und Bewerber müssen Unterstützerunterschriften gesammelt werden?
Jeder Wahlvorschlag braucht die Unterschrift von zehn Wahlberechtigten, die selbst nicht kandidieren.
Zusatzhürden gibt es für Gruppierungen, die neu antreten, sprich: die derzeit im Stadtrat nicht vertreten sind. Sie müssen Unterstützerunterschriften sammeln.
Dieser Vorgabe entkommen diejenigen Parteien, die aufgrund ihrer Ergebnisse bei der jeweils jüngsten Europa-, Bundes- oder Landtagswahl „privilegiert“ sind. Das sind bei der Kommunalwahl 2025 laut Statistischem Landesamt: CSU, Freie Wähler, AfD, SPD, Grüne, Die Linke.
Wann und wo sind diese Unterschriften zu leisten?
Unterstützer müssen persönlich ins Rathaus kommen (auch bei Kreislisten) und ihre Unterschrift leisten. Die nötigen Listen müssen spätestens am Tag nach Einreichung des jeweiligen Vorschlags aufliegen. Am 19. Januar 2026 endet die Eintragungsfrist. Die Verwaltung nimmt eine Vorprüfung vor, der Wahlausschuss entscheidet.
Aus wie vielen Kandidaten kann eine Liste bestehen?
Ein Bewerber/ eine Bewerberin reicht prinzipiell aus, auch wenn die Chancen auf einen Wahlerfolg dann minimal sind. Sollte die volle Bewerberzahl nicht erreicht werden, kann jeder Kandidierende bis zu dreimal aufgeführt werden.
Was sind die drei häufigsten Fehler, über die Gruppierungen auf dem Weg zur Wahl stolpern?
Fehlerhafte Ladung zur Aufstellungsversammlung; Gründungs- und Aufstellungsversammlung an einem gemeinsamen Termin; Frist zur Einreichung der Liste versäumen.
Wann gehen die Stimmzettel in Druck?
Den Auftrag muss die Kommune spätestens am 3. Februar 2026 erteilen, kann es aber schon früher tun: Ab dem Moment, an dem feststeht, dass sich an den Wahlvorschlägen nichts mehr ändert. Der früheste Zeitpunkt ist der 28. Januar 2026.
Wann werden die Wahlbenachrichtigungen verschickt und ab wann ist die Briefwahl möglich?
Die Unterlagen gehen frühestens am 26. Januar 2026 zur Post und müssen bis 15. Februar 2026 zugegangen sein. Hat man dann noch keine, sollte man sich im Rathaus melden. Die Kommunen sind angehalten, die Benachrichtigungen lieber später als früher zu versenden. Denn die Wahlscheine samt Briefwahlunterlagen dürfen erstmals nicht vor 16. Februar 2026 an die Wähler versendet werden. Erst danach startet die Briefwahl.
Bis wann kann der Briefwahlumschlag abgegeben werden?
Bis zum Wahltag, also dem 8. März 2026, um 18.00 Uhr. Die Wahllokale sind von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. Briefwähler müssen beachten, dass sie ihre ausgefüllten Wahlzettel nicht im Wahllokal abgeben können. Diese müssen rechtzeitig bei der Post oder im Rathaus abgegeben werden. Die zu späte Abgabe ist persönliches Risiko
Quelle: Wahlamt, Eric Haslbeck
