Die Nutzung von Drohnen - Information und gesetzliche Grundlagen
Die Nutzung von Drohnen (Unmanned Aircraft Systems – UAS) in Deutschland und damit auch in Bayern unterliegt den Regelungen der europäischen Drohnenverordnung sowie ergänzenden nationalen Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), insbesondere § 21h LuftVO.
Aufgrund der steigenden Beliebtheit der Drohnen wurden in ganz Europa sichere Einheitsstandards eingeführt. Es sollen insbesondere der sichere Betrieb von Drohnen, der Schutz des Luftraums und der Schutz der Privatsphäre Dritter gewährleistet werden.
Mit den nachfolgenden Hinweisen können Drohnenpilotinnen und Drohnenpiloten wesentlich dazu beitragen, Unfälle zu vermeiden und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
1. Allgemeine Pflichten
Registrierung
Grundsätzlich muss sich jeder Drohnenbetreiber beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) registrieren, wenn
- die Drohne mindestens 250 g wiegt, oder
- die Drohne mit einer Kamera oder anderen Sensoren ausgestattet ist, mit denen personenbezogene Daten erfasst werden können (Ausnahme: Spielzeugdrohnen gemäß Spielzeugrichtlinie).
Nach der Registrierung erhält der Betreiber eine elektronische Registrierungsnummer (e-ID).
Kennzeichnung
Die e-ID muss dauerhaft und gut lesbar an jeder betriebenen Drohne angebracht werden. Bei entsprechend ausgestatteten Drohnen muss sie zusätzlich elektronisch (Remote ID) übertragen werden.
Haftpflichtversicherung
Für jede Drohne besteht in Deutschland eine gesetzliche Haftpflichtversicherungspflicht – unabhängig von Gewicht, Verwendungszweck oder Einsatzbereich.
Drohnenklassen und Unterkategorien
Jede seit 2023 neu verkaufte Drohne trägt eine Klassenkennzeichnung (C0–C6), die bestimmt, in welcher Unterkategorie (A1, A2, A3) sie betrieben werden darf:
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Unterkategorie |
Kurzbeschreibung |
Typische Klassen |
Abstand zu Personen |
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A1 |
Überflug einzelner Personen möglich, Menschenansammlungen tabu |
C0, C1 |
kein fester Mindestabstand, außer bei Ansammlungen |
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A2 |
Flug in der Nähe von Menschen |
C2 |
mind. 30 m, im Langsamflug-Modus bis 5 m |
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A3 |
Deutlicher Abstand zu Menschen und Siedlungen |
C2, C3, C4 |
mind. 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten |
C5 und C6 betreffen erweiterte, meist gewerbliche Betriebsszenarien und sind für Privatpersonen selten relevant.
EU-Kompetenznachweis ("Drohnenführerschein")
Für Drohnen ab 250 g oder bei Flügen in bestimmten Betriebskategorien ist mindestens der EU-Kompetenznachweis (A1/A3) erforderlich.
Für Flüge näher an unbeteiligten Personen (Kategorie A2) wird zusätzlich das EU-Fernpilotenzeugnis (A2) benötigt.
Genehmigungen
Flüge, die nicht mehr unter die "Offene Kategorie" fallen (z. B. besondere Risiken oder Betriebsarten), benötigen eine Betriebsgenehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde.
2. Datenschutz und Privatsphäre
Beim Betrieb einer Kameradrohne sind neben den luftrechtlichen Vorschriften auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Kunsturhebergesetz sowie allgemeine Persönlichkeitsrechte zu beachten.
Deshalb gilt:
- Personen dürfen grundsätzlich nicht ohne deren Einwilligung gezielt fotografiert oder gefilmt werden.
- Die Privatsphäre anderer Personen ist jederzeit zu respektieren.
- Über Wohngrundstücken darf grundsätzlich nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten geflogen werden, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift (§ 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO – etwa bei Drohnen unter 250 g ohne Aufzeichnungsfunktion).
- Verstöße können zivil-, ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliche Folgen haben.
3. Sicherheitsabstände und Flugregeln
Maximale Flughöhe
In der Offenen Kategorie darf grundsätzlich maximal 120 Meter über Grund geflogen werden.
Sichtflug
Die Drohne muss jederzeit ohne technische Hilfsmittel (außer Sehhilfe) direkt mit den Augen erkennbar sein (VLOS – Visual Line of Sight).
Abstand zu Personen
- Unbeteiligte Personen dürfen nicht gefährdet werden.
- Über Menschenansammlungen darf grundsätzlich nicht geflogen werden.
- Je nach Unterkategorie (A1, A2, A3) gelten unterschiedliche Mindestabstände (siehe Tabelle oben).
4. Flugverbotszonen und besondere Bereiche (LuftVO §21h)
Flüge sind insbesondere eingeschränkt oder verboten in der Nähe von:
- Flughäfen und Flugplätzen,
- Einsatzorten von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten,
- Justizvollzugsanstalten,
- militärischen Einrichtungen,
- Industrie- und Energieanlagen,
- Bundesfernstraßen und Bahnstrecken (je nach Situation),
- Naturschutzgebieten sowie weiteren gesetzlich geschützten Bereichen.
Flughäfen – ein häufig unterschätzter Sonderfall
§ 21h Abs. 3 Nr. 2 LuftVO regelt den Bereich um Flughäfen nicht nur über einen seitlichen Ring, sondern zusätzlich über einen langen Korridor entlang der Start- und Landebahnrichtung:
"über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1.000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1.000 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen, wenn der Betrieb in der 'speziellen' Kategorie stattfindet"
Praktisch heißt das: Um jeden Flughafen liegt ein 1.000-Meter-Ring plus ein 5 Kilometer langer, 1.000 Meter breiter Korridor in beide Anflugrichtungen. Innerhalb dieser Gesamtzone ist ein Flug in der Offenen Kategorie ausgeschlossen – erlaubt ist er nur in der Kategorie "speziell" mit entsprechender Genehmigung.
Für sonstige Flugplätze (keine Flughäfen) gilt ein einfacherer, rein seitlicher Abstand von 1,5 Kilometern; hier reicht auch die Zustimmung der Luftaufsicht, Flugleitung oder des Betreibers.
UAS-Geografische Gebiete (GEO-Zonen)
Darüber hinaus existieren sogenannte UAS-Geografische Gebiete. Je nach Gebiet können dort Flugverbote, Höhenbeschränkungen oder Genehmigungspflichten gelten. Ein GEO-Gebiet bedeutet daher nicht automatisch, dass dort generell nicht geflogen werden darf – die genauen Bedingungen müssen im Einzelfall geprüft werden.
5. Schlösser, Burgen und Sehenswürdigkeiten
Viele Schlösser, Burgen und historische Anlagen befinden sich im Eigentum des Freistaates Bayern oder privater Eigentümer. Das Starten und Landen von Drohnen auf diesen Grundstücken ist häufig nur mit ausdrücklicher Genehmigung erlaubt. Zusätzlich können luftrechtliche Einschränkungen bestehen.
6. Vor jedem Flug
Vor jedem Start sollte geprüft werden:
- Darf an diesem Standort geflogen werden?
- Liegt eine GEO-Zone vor?
- Sind Wetter, Wind und Sicht ausreichend?
- Ist der Akkustand ausreichend?
- Bestehen sichere Notlandemöglichkeiten?
- Sind Menschen oder Tiere gefährdet?
Zur Flugvorbereitung eignet sich insbesondere das Map-Tool der DFS Deutsche Flugsicherung unter www.dipul.de – dort werden Sperrzonen, GEO-Zonen und Schutzgebiete live auf einer interaktiven Karte angezeigt. Ergänzend bieten auch die Karten des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) und die DFS-DrohnenApp entsprechende Informationen.
7. Vorfälle und Unfälle
Kommt es zu einem Unfall, Sachschaden oder einer gefährlichen Situation, sind die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Je nach Ereignis sind Polizei, Eigentümer oder die zuständige Luftfahrtbehörde zu informieren.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Verkehr sowie beim Luftfahrt-Bundesamt:
- Bundesministerium für Verkehr – Flyer „Drohnen – Freiheit und Sicherheit für die unbemannte Luftfahrt"
- Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
- DFS Deutsche Flugsicherung (DFS-DrohnenApp, Kartentool unter dipul.de)
Hinweis: Diese Übersicht dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Prüfung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Vor jedem Flug ist der Drohnenpilot selbst dafür verantwortlich, die aktuelle Rechtslage sowie eventuelle örtliche Einschränkungen zu prüfen.
Quelle: Flyer Drohnen - Freiheit und Sicherheit für die unbemannte Luftfahrt
