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Zusatzinformationen
01.08.2023

Grill-, Lager- und Traditionsfeuer: Das Ordnungsamt informiert

Rechtliche Hinweise – Was sollten Sie stets beachten? Allgemeines:
• Das Entzünden und Betreiben von Feuerstellen wird vor allem in der Verordnung zur Verhütung von Bränden geregelt.

• Diese Vorschriften gelten sowohl in der freien Natur, als auch innerhalb geschlossener Ortschaften.

• Anmeldefrei sind nur Feuerstellen, die in gemauerten Vorrichtungen entzündet werden. Hierbei handelt es sich um geschlossene Feuerstellen (z.B. Brotbackofen). Im weiteren Sinn kann man auch die jetzt in Mode gekommenen „Feuerschalen“ oder „Terrassenöfen“ dazu zählen.

• Gas- oder Holzkohlegrill müssen nicht gemeldet werden.

• Alle sonstigen Feuer wie z.B. Lagerfeuer oder Feuer zur Bekämpfung des Borkenkäfers sind meldepflichtig.

 Melden Sie deshalb das geplante Feuer an! Beim Ordnungsamt muss das offene Feuer gemeldet und genehmigt werden. So können sie einen eventuell kostenpflichtigen Fehleinsatz der Feuerwehr und harte Strafen vermeiden.

Weitere Informationen: Feuer in „freier Natur“

Zustimmung des Grundstücksberechtigten

Das Recht zum Betreten der freien Natur nach Art. 22 Abs. 1 und 2 BayNatSchG gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Hierbei sind insbesondere die Verhaltensregeln der Art. 25 bis 27 BayNatSchG zu beachten.

Das Entzünden und Betreiben offener Feuer zum Grillen, als Lagerfeuer oder als Traditionsfeuer (Bergfeuer, Johanni- bzw. Sonnwendfeuer u.ä.), insbesondere in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt; dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten - für das Sammeln von Brennholz im Wald auch die Zustimmung des Waldbesitzers - erforderlich.

Verpflichtung zum Schutz der Natur

Auch beim erlaubten Feuermachen sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden (Art. 2 Abs. 1 BayNatSchG). Danach hat jeder

• nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen und

• sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wild wachsende Pflanzen und wild lebende Tiere soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden.

Grundsätzlich verboten ist das Entzünden und Betreiben offener Feuer in

• Natur- und Landschaftsschutzgebieten*,

• als Naturdenkmal geschützten Flächen*,

• geschützten Landschaftsbestandteilen*,

• gesetzlich geschützten Biotopen,

• Wildschutzgebieten, 

• geschützten Wildbiotopen und

• Wasserschutzgebieten (* hier ist auch das Grillen mit mitgebrachtem Grillgerät nicht erlaubt.)

Allgemein: Was sollten Sie bei offenen Feuerstellen beachten?

Auch bei erlaubten /genehmigten Feuerstellen sollten folgende Bestimmungen beachtet werden: Ganz allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VVB). Folgende Entfernungen müssen eingehalten werden:

• mindestens 100 Meter von einem Wald (Art. 17 Abs. 1 BayWaldG)

• mindestens 100 Meter von leicht entzündbaren Stoffen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VVB)

• mindestens 5 Meter von Gebäuden aus brennbaren Stoffen, vom Dachvorsprung ab gemessen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VVB)

• mindestens fünf Meter von sonstigen brennbaren Stoffen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VVB)

Bei geringeren Entfernungen von einem Wald ist eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt Schwandorf) (Art. 17 Abs. 1, Art. 39 und 42 BayWaldG), bei geringeren Entfernungen von leicht entzündbaren Stoffen, Gebäuden aus brennbaren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen eine Ausnahme der Stadt (§ 25 VVB) erforderlich.

Um auf der "sicheren Seite" zu stehen , sind, wie eingangs schon erwähnt, offene Feuerstellen bei der Stadt Maxhütte-Haidhof - Ordnungsamt - anzumelden. Empfohlen wird noch, die örtliche Feuerwehr zu unterrichten. Das Ordnungsamt informiert dann auch Polizei und Feuerwehrleitstelle, um einen evtl. Fehlalarm zu vermeiden.

• Genehmigte, offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer sind ständig unter Aufsicht zu halten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 VVB).

• Als Brennstoff darf nur naturbelassenes Holz - keine imprägnierten oder behandelten Hölzer (z.B. alte Fenster und Türen), Spanplatten, Möbel, Altöle, Altreifen oder Kunststoffe (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG) - verwendet werden.

Treibstoffe oder Altöle dürfen ebenfalls nicht zugegossen oder zum Anbrennen/Anfeuern verwendet werden, da hierdurch neben einer Gefährdung des Bodens auch zusätzlich Belastungen der Luft und des Grund- und Oberflächenwassers befürchtet werden müssen.

• Zum Anzünden empfiehlt sich Papier, Stroh oder trockenes Reisig.

• Bei längeren Trockenperioden darf kein Feuer entzündet werden.

• Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen oder erst gar nicht zu entzünden (§ 3 Abs. 2 Satz 4 VVB).

Beim Verlassen müssen Feuer und Glut erloschen sein (§ 3 Abs. 2 Satz 5 VVB).

Übrig gebliebenes Brennmaterial ist - wie sonstige anfallende Abfälle - wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu beseitigen (Art. 33a Abs. 1 BayNatSchG; § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG).

Nicht über längere Zeit (mehrere Tage oder gar Wochen) die Haufen vor dem Anzünden liegenlassen. Neben der Gefahr, dass andere Zeitgenossen ihren Müll illegal dorthin entsorgen (wofür übrigens der Veranstalter zur ordnungsgemäßen, kostenintensiven Entsorgung verpflichtet werden kann), bieten diese Haufen auch Anreize für die Tierwelt, sich dort niederzulassen (zu nisten oder darunter Höhlen zu graben). Daher soll mit dem Aufrichten von Sonnwend- oder Johannifeuern nicht zu früh begonnen werden. Ideal ist es - aus den o.g. Gründen - den Holzhaufen erst wenige Stunden vor der Veranstaltung aufzurichten.

Lärmschutz ist dann besonders zu beachten, wenn sich in näherer Entfernung Nachbarn befinden. Zum Schutz der Nachbarschaft ist ab 22.00 Uhr der Lärm zu vermeiden. Auch die Wildtierwelt in abgeschiedenen Gebieten hat ein Recht auf Ruhe und ist mit dem Feuer schon genug verschreckt!

Anerkennung eines Sonnwend- oder Johannifeuers als "Traditionsfeuer"

Ein Traditionsfeuer ist nur dann als solches anzuerkennen, wenn

➢ es unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang zum Tag des Ereignisses (Sommeranfang) steht.

Wird Pflanzenschnitt privat oder im privaten Kreis verbrannt, handelt es sich nicht um ein Traditions- oder Brauchtumsfeuer nur weil das Verbrennen evtl. zur Sommersonnenwende stattfindet. Ein um Wochen späteres Verbrennen muss als reine Abfallbeseitigung angesehen werden.

Der Tag danach: Nachdem alles hoffentlich schön harmonisch und reibungslos vorübergegangen ist, sollte nicht vergessen werden, dass Reste des Brandes durch beispielsweise Einarbeiten in die Erde beseitigt werden. Auch sonstige Hinterlassenschaften wie Flaschen, Dosen etc. sind aufzusammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Abfalltrennung sollte dabei nicht vergessen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften verstößt, kann mit einer Geldbuße belegt werden.

Abkürzungen: BayNatSchG = Bayer. Naturschutzgesetz, VVB = Verordnung über die Verhütung von Bränden, BayWaldG = Bayer. Waldgesetz, Krw-/AbfG = Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, LStVG = Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetz.


Quelle: Stadt Maxhütte-Haidhof, Ordnungsamt